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Satzung des Silos
Geschrieben von: David Paulsen   
Montag, 15. Februar 2010 um 13:46 Uhr

HIER könnt ihr euch die Satzung unseres Wohnheimes runterladen. Die Satzung beinhaltet wichtige Informationen für das Siloleben, wie zum Beispiel die Aufgaben des Heimsprechers. Auch die Aufgaben des Flursprechers sind hier definiert. Schaut einfach mal rein.

 

 

 

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HEIMSATZUNG DES
STUDENTENWOHNHEIMES
DOROTHEENSTRASSE 5-7
30419 Hannover













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HEIMSATZUNG DES
STUDENTENWOHNHEIMES
DOROTHEENSTRASSE 5-7
30419 Hannover





Bei einer schriftlichen  
Umfrage stimmte dieser  
Satzung die absolute  
Mehrheit der Bewohner zu.



Hannover-Herrenhausen, den 11. April 2007






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Satzung für die Heimgemeinschaft  
des Studentenwohnheims Dorotheenstraße

Vorbemerkung und Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle im Studentenwohnheim Dorotheenstraße wohnenden Studenten mit
einem gültigen Mietvertrag des Studentenwerks Hannover. Sie ist Grundlage der studentischen
Selbstverwaltung und regelt das Gemeinschaftsleben in Ergänzung zu den "Richtlinien für die
Studentenwohnheime des Studentenwerks Hannover", der Hausordnung und dem Mietvertrag.
Geltungsdauer, Änderung
Diese Satzung gilt für unbestimmte Zeit. Sie kann geändert werden:  

a) durch die Heimvollversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder  (siehe
3.3.1.)
b) auf Vorschlag des Heimparlaments, wenn mehr als die Hälfte der Bewohner der
Änderung durch Unterschrift zugestimmt haben (siehe 3.1.1.)
Gliederung der Satzung
Die Heimselbstverwaltung gliedert sich in drei einander nachgeordnete parlamentarische Ebenen,
die des einzelnen Flures, des Hauses und des Heimes. Auf jeder Ebene gibt es die
Vollversammlung, das Parlament (auf Flurebene fallen diese beiden Instanzen zusammen) und
den Sprecher als beschlussfassende und ausführende Gremien. Unabhängig davon arbeitet der
Ältestenrat als Kontroll- und Schlichtungsinstanz, dessen Mitglieder von der Bewohnerschaft der
einzelnen Häuser zu gleichen Teilen delegiert werden.











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Inhaltsverzeichnis

1. Flur  
1.1. Flurversammlung
1.1.1. Aufgaben
1.1.2. Zusammensetzung
1.1.3. Einberufung
1.1.4. Arbeitsweise
1.2. Flursprecher
1.2.1. Aufgaben
1.2.2. Amtszeit
1.2.3. Wahl
1.2.4. Rücktritt, Abwahl
1.2.5. Stellvertreter

2. Haus  
2.1. Hausparlament
2.1.1. Aufgaben
2.1.2. Zusammensetzung
2.1.3. Einberufung
2.1.4. Arbeitsweise
2.2. Haussprecher
2.2.1. Aufgaben
2.2.2. Amtszeit
2.2.3. Wahl
2.2.4. Rücktritt, Abwahl
2.2.5. Stellvertreter
2.3. Hausvollversammlung
2.3.1. Aufgaben
2.3.2. Zusammensetzung
2.3.3. Einberufung
2.3.4. Arbeitsweise

3. Heim  
3.1. Heimparlament
3.1.1. Aufgaben
3.1.2. Zusammensetzung
3.1.3. Einberufung
3.1.4. Arbeitsweise
3.2. Heimsprecher
3.2.1. Aufgaben
3.2.2. Amtszeit
3.2.3. Wahl
3.2.4. Rücktritt, Abwahl
3.2.5. Stellvertreter
3.3. Heimvollversammlung
3.3.1. Aufgaben
3.3.2. Zusammensetzung
3.3.3. Einberufung
3.3.4. Arbeitsweise
4. Ältestenrat  
4.1. Aufgaben
4.2. Zusammensetzung
4.3. Amtszeit
4.4. Wahl
4.5. Rücktritt, Abwahl
4.6. Vorsitzender
4.7. Einberufung
4.8. Arbeitsweise
4.9. Neueinzieherabend
4.10. Vorzeitiger Rücktritt

5. Wahl- und Abstimmungsordnung  
5.1. Wahlordnung
5.1.1. Anwendungsbereich
5.1.2. Wahlberechtigung
5.1.3. Vergabe von Stimmen
5.1.4. Wahlvorgang
5.2. Abstimmungsordnung
5.2.1.Anwendungsbereich
5.2.2. Stimmrecht
5.2.3. Abstimmungsvorgang
5.3. Abstimmungsordnung für Anträge  
an die Heimkasse
5.3.1. Anwendungsbereich
5.3.2. Stimm- und Antragsrecht
5.3.3. Ablauf

6. Bestimmungen für
Heimparlamentssitzungen  
6.1. Zusammentreffen
6.2. Geschäftsordnung
6.3. Protokoll

7. Heimkassenregelung  
7.1. Grundsätze
7.2. Verwaltung der Heimkasse
7.3. Kontrolle der Heimkasse
7.4. Verwendung der Gelder
7.5. Arbeitsgemeinschaften
7.6. Pinte  

8. Rahmenbedingungen für
Arbeitsgemeinschaften Silo-Heimsatzung   Seite 4
9. Pintenregelung  
9.1. Grundsätze
9.2. Personelle Besetzung
9.3. Abwahl, Rücktritt
9.4. Aufgaben
9.5. Löhne
9.6. Buchführung und Kotrolle
9.7. Discothekenanlage
9.8. Zweitanlage
9.9. Hausrecht
9.10. Freier Eintritt zu Veranstaltungen
9.11. Mitarbeiterabend
9.12. Überführung der Pinte in einen   
e.V.  
10. Regelung für den Bewohner des
Gemeinschaftshauses  
10.1. Wahl, Wohndauer
10.2. Abwahl, Rücktritt
10.3. Aufgaben  






































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1. Flur
1.1. Flurversammlung
1.1.1. Aufgaben
Die Flurversammlung beschließt in Angelegenheiten, die die Flurgemeinschaft  
betreffen und nicht gegen das Haus- bzw. Heiminteresse verstoßen, wählt den  
Flursprecher, dessen Stellvertreter und weitere Helfer für notwendige   
Fluraufgaben.  

1.1.2. Zusammensetzung
Mitglieder der Flurversammlung sind alle zu dem jeweiligen Zeitpunkt auf dem  
Flur wohnenden Studenten mit einem gültigen Mietvertrag des Studentenwerks.
Die Teilnahme an der Flurversammlung ist für alle Flurbewohner verpflichtend.  

1.1.3. Einberufung
Die Flurversammlung wird vom Flursprecher einberufen. Der Flursprecher   
kann die Versammlung jederzeit einberufen. Er muss sie einberufen:  

a) Innerhalb von zwei Wochen nach dem Termin des Heimparlamentes zur Wahl
eines neuen Flursprechers und seines Stellvertreters

b) innerhalb einer Woche auf Verlangen des Ältestenrates,

c) innerhalb einer Woche auf Verlangen des Haussprechers,

d) innerhalb einer Woche, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es   
verlangen.  

Die Einberufung hat mindestens eine Woche, in dringenden Fällen 24 Stunden  
vor Beginn der Versammlung durch Anschlag zu erfolgen.  

1.1.4. Arbeitsweise
Die Flurversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 50% aller  
Mitglieder. Für Beschlüsse gilt die Abstimmungsordnung für Sachanträge dieser
Satzung. Die Beschlüsse sind für alle Flurbewohner gültig. Die Flurversammlung
wird vom Flursprecher geleitet. Auf jeder Versammlung muss ein Protokoll  
geführt werden. Die Flurversammlung kann Nichtflurmitglieder von ihren   
Sitzungen ausschließen. Der Haussprecher, der Heimsprecher und die Mitglieder
des Ältestenrates können nicht ausgeschlossen werden.  




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1.2. Flursprecher
1.2.1. Aufgaben
Der Flursprecher vertritt die Interessen des Flures gegenüber den Gremien der  
Heimselbstverwaltung. Er ist verpflichtet, an Haus- und Heimparlamenten   
teilzunehmen und den Flurmitgliedern zu berichten. Im Verhinderungsfall vertritt
ihn sein Stellvertreter oder ein zu bestimmendes Flurmitglied. Der Flursprecher  
sorgt für die Durchführung organisatorischer Maßnahmen in der    
Flurgemeinschaft, die sich als nötig erweisen und/oder Beschlüsse der ihm  
übergeordneten Gremien sind. Er beruft Flurversammlungen ein und leitet sie.  

1.2.2. Amtszeit
Die Amtszeit beträgt 1 Semester bis zur Neuwahl nach 1.1.3.  

1.2.3. Wahl
Der Flursprecher wird durch die Flurversammlung gewählt. Für die Wahl gilt  
die Wahlordnung dieser Satzung.  

1.2.4. Rücktritt, Abwahl
Der Flursprecher kann jederzeit zurücktreten. Er muss zurücktreten am Ende  
seiner Amtszeit oder wenn ihm die absolute Mehrheit der Flurbewohner das  
Misstrauen ausspricht.  

1.2.5. Stellvertreter
Der Stellvertreter vertritt den Flursprecher im Verhinderungsfall. Scheidet der  
Flursprecher aus seinem Amt, so hat der Stellvertreter innerhalb einer   
angemessenen Frist eine Flurversammlung einzuberufen, auf der ein neuer  
Flursprecher gewählt wird. Die Vorschriften über Wahl, Amtszeit, Rücktritt und  
Abwahl des Flursprechers finden auch bei seinem Stellvertreter Anwendung.  









Silo-Heimsatzung   Seite 7
2. Haus
2.1. Hausparlament
2.1.1. Aufgaben
Das Hausparlament beschließt in Angelegenheiten, die die Hausgemeinschaft  
betreffen und nicht gegen das Heiminteresse verstoßen, wählt den   
Haussprecher, dessen Stellvertreter und die dem Haus zustehenden    
Mitglieder des Ältestenrates.  

2.1.2. Zusammensetzung
Mitglieder des Hausparlamentes sind die Flursprecher bzw. von ihnen   
bestimmte Vertreter und der Haussprecher.  

2.1.3. Einberufung
Das Hausparlament wird vom Haussprecher einberufen. Der Haussprecher  
kann das Parlament jederzeit einberufen, er muss es einberufen:  

a) spätestens drei Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit zur Wahl des   
neuen Haussprechers,

b) innerhalb einer Woche auf Verlangen des Ältestenrates,

c) innerhalb einer Woche auf Verlangen von drei Flursprechern.

Die Einberufung hat mindestens sieben Tage vor Beginn der Sitzung durch  
Anschlag am Hausanschlagbrett unter Bekanntgabe der Tagesordnung und  
der neuen zu besetzenden Ämter zu erfolgen. Die Verhinderung an der   
Teilnahme muss spätestens 2 Tage vor der Sitzung dem Haussprecher   
mitgeteilt werden. In dringenden Fällen kann der Haussprecher das Parlament  
kurzfristig einberufen.  

2.1.4. Arbeitsweise
Die Parlamentssitzungen werden vom Haussprecher geleitet. Das Parlament  
ist beschlussfähig bei Anwesenheit des Haussprechers und 2/3 der Vertreter  
von jedem Flur, außer bei kurzfristiger Einberufung. Die Flursprecher sind zum  
Erscheinen verpflichtet. Im Verhinderungsfalle haben sie ihren Stellvertreter  
oder ein anderes Mitglied der Flurgemeinschaft mit der Teilnahme an der   
Sitzung zu beauftragen, wobei der Vertreter kein Mitglied des Ältestenrates  
sein darf. Bei kurzfristig einberufenen Sitzungen ist das Hausparlament bereits  
bei Anwesenheit von 50% der Flurbeauftragten beschlussfähig.
Für Beschlüsse gilt die Abstimmungsordnung für Sachanträge dieser Satzung.
Parlamentssitzungen sind öffentlich. Ausnahmen werden vom Gremien mit  
absoluter Mehrheit beschlossen. Mitglieder des Ältestenrates können nicht  
ausgeschlossen werden. Über die Sitzung muss Protokoll geführt werden. Es  
wird innerhalb einer Woche am Hausanschlagbrett veröffentlicht.  
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2.2. Haussprecher
2.2.1. Aufgaben
Der Haussprecher vertritt die Interessen des Hauses. Er sorgt für die     
Durchführung organisatorischer Maßnahmen in der Hausgemeinschaft, die  
sich als nötig erweisen und/oder Beschlüsse der ihm übergeordneten Gremien  
sind. Er beruft das Hausparlament ein und leitet dessen Sitzungen.  

2.2.2. Amtszeit
Die Amtszeit beträgt ein Semester bis zur Neuwahl nach 2.1.3.  

2.2.3. Wahl
Die Wahl hat spätestens drei Wochen nach Vorlesungsbeginn auf einem   
Hausparlament zu erfolgen. Vor der Wahl haben die Kandidaten sich   
vorzustellen. Haussprecher kann nur werden, wer mindestens ein Semester im  
Silo gewohnt hat. Jeder Hausbewohner kann sich selbst oder einen anderen  
Hausbewohner zur Wahl vorschlagen. Zur Kandidatur muss das    
Einverständnis der Kandidaten vorliegen.
Für die Wahl gilt die Wahlordnung dieser Satzung. Der Haussprecher darf   
nicht gleichzeitig Flursprecher oder Ältestenratsmitglied sein.  

2.2.4. Rücktritt, Abwahl
Der Haussprecher kann jederzeit zurücktreten. Er muss zurücktreten, am   
Ende seiner Amtszeit oder wenn ihm das Hausparlament oder die    
Hausvollversammlung das Misstrauen ausspricht. Scheidet der Haussprecher  
aus seinem Amt aus, so wird sein Stellvertreter für den Rest der Amtszeit   
Haussprecher.  

2.2.5. Stellvertreter
Für die Wahl, Rücktritt und Abwahl des stellvertretenden Haussprechers   
gelten die gleichen Regelungen wie beim Haussprecher. Der stellvertretende  
Haussprecher kann gleichzeitig Flursprecher sein, darf dieses Amt aber nicht  
ausüben, sobald er die Geschäfte des Haussprechers übernimmt. Vertritt der  
Stellvertreter den Haussprecher, so hat ihn der stellvertretende Flursprecher  
seines Flures zu vertreten. Sind sowohl der Haussprecher als auch sein   
Stellvertreter verhindert, so wird aus der Mitte der Flursprecher ein    
Stellvertreter gewählt.  




Silo-Heimsatzung   Seite 9
2.3. Hausvollversammlung
2.3.1. Aufgaben
Die Hausvollversammlung befasst sich mit Angelegenheiten, die nicht vom  
Hausparlament und dem Haussprecher geregelt werden können. Sie kann  
Beschlüsse des Hausparlaments aufheben.  

2.3.2. Zusammensetzung
Mitglieder der Hausvollversammlung sind alle im Haus wohnenden Studenten  
mit einem gültigen Mietvertrag des Studentenwerks.  

2.3.3. Einberufung
Die Hausvollversammlung wird vom Ältestenrat einberufen, wenn:

a) dieser das für notwendig erachtet,

b) 40 Hausbewohner das schriftlich verlangen.

Die Einberufung hat so früh wie möglich, mindestens aber sieben Tage vor  
Sitzungsbeginn durch Anschlag am Hausanschlagbrett zu erfolgen.  

2.3.4. Arbeitsweise
Die Hausvollversammlung wird von einem Mitglied des Ältestenrates geleitet.  
Sie ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als die Hälfte aller    
Hausbewohner.
Für Beschlüsse gilt die Abstimmungsordnung für Sachanträge dieser Satzung.
Für die Durchführung der Beschlüsse der Hausvollversammlung ist der   
Ältestenrat zuständig. Nichtmitglieder der Hausvollversammlung können von  
den Sitzungen ausgeschlossen werden. Über die Sitzung muss Protokoll   
geführt werden. Es ist innerhalb einer Woche am Hausanschlagbrett zu   
veröffentlichen.  








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3. Heim
3.1. Heimparlament
3.1.1. Aufgaben
Das Heimparlament beschließt in Angelegenheiten, die die Heimgemeinschaft  
betreffen. Das Heimparlament kann bei Zustimmung von 2/3 seiner Mitglieder  
eine Satzungsänderung vorschlagen und eine Abstimmung darüber bei allen  
Heimbewohnern durchführen lassen. Die Satzung ist geändert, wenn dem   
Vorschlag mehr als die Hälfte aller Heimbewohner durch Unterschrift    
zustimmen.  

3.1.2. Zusammensetzung
Mitglieder sind alle Haus- und Flursprecher bzw. die von ihnen bestimmten  
Vertreter.  

3.1.3. Einberufung
Das Heimparlament kann durch jeden der Haussprecher jederzeit einberufen  
werden. Es muss vom Heimsprecher einberufen werden:  

a) spätestens drei Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit,

b) wenn der Ältestenrat das verlangt,

c) wenn neun Flursprecher das verlangen,

d) wenn das Studentenwerk das verlangt.

Die Einberufung hat so früh wie möglich, mindestens aber sieben Tage vor  
Beginn der Sitzung unter Veröffentlichung der Tagesordnung durch Anschlag  
in den Häusern zu erfolgen. Die Verhinderung der Teilnahme an der Sitzung  
soll spätestens 24 Stunden vor deren Beginn den Einberufenden mitgeteilt  
werden. Außerdem kann der Heimsprecher das Heimparlament kurzfristig   
einberufen.  









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3.1.4. Arbeitsweise
Die Sitzungen des Heimparlaments werden vom Heimsprecher geleitet. Das  
Heimparlament ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 2/3 der Haus- und   
Flursprecher aller Häuser, ersatzweise deren Vertretern, außer bei kurzfristiger  
Einberufung. Die Flursprecher sind zum Erscheinen verpflichtet. Im    
Verhinderungsfalle haben ihren Stellvertreter oder ein anderes Mitglied der  
Flurgemeinschaft mit der Teilnahme an der Sitzung zu beauftragen, wobei der  
Vertreter kein Mitglied des Ältestenrates sein darf.
In Abänderung davon ist das Heimparlament bei kurzfristig einberufenen   
Sitzungen bereits bei Anwesenheit von 50% seiner Mitglieder beschlussfähig.
Anträge, welche sich auf dem Heimparlament ergeben, können nach    
ermessen des Heimsprechers zugelassen bzw. abgelehnt werden. Sollten    
gegen diesen Entscheid des Heimsprechers Einwände vorgebracht werden,  
obliegt dem Ältestenrat die Entscheidung.
Für Beschlüsse gilt die Abstimmungsordnung für Sachanträge dieser Satzung.
Parlamentssitzungen sind öffentlich. Ausnahmen werden vom Gremium mit  
absoluter Mehrheit beschlossen. Mitglieder des Ältestenrates können nicht  
ausgeschlossen werden. Über die Sitzungen müssen Protokolle geführt   
werden. Sie werden innerhalb einer Woche in den Häusern veröffentlicht.  
3.2. Heimsprecher
3.2.1. Aufgaben
Der Heimsprecher vertritt die Interessen des Heimes. er ist an die Beschlüsse  
des Heimparlamentes und der Heimvollversammlung gebunden. Der    
Heimsprecher soll in allen zu treffenden Entscheidungen mit den beiden   
anderen Haussprechern zusammenarbeiten und sie über anstehende Fragen,  
die das Heim betreffen, informieren.  

3.2.2. Amtszeit
Die Amtszeit beträgt entsprechend der der Haussprecher ein Semester.  

3.2.3. Wahl
Die Haussprecher wählen umgehend zu Beginn der Amtszeit aus ihrer Mitte  
den Heimsprecher.  

3.2.4. Rücktritt, Abwahl
Der Heimsprecher kann jederzeit zurücktreten. Er muss zurücktreten, wenn  
ihm das Heimparlament oder die Heimvollversammlung mit absoluter Mehrheit  
das Misstrauen ausspricht.  

3.2.5. Stellvertreter
Der Heimsprecher wird im Verhinderungsfall von einem der beiden anderen  
Haussprecher vertreten.  
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3.3. Heimvollversammlung
3.3.1. Aufgaben
Die Heimvollversammlung befasst sich mit Angelegenheiten, die nicht vom  
Heimparlament bzw. vom Heimsprecher geregelt werden können. Sie kann die  
Satzung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder ändern und Beschlüsse  
des Heimparlaments aufheben.  

3.3.2. Zusammensetzung
Mitglieder der Heimvollversammlung sind alle im Heim wohnenden Studenten  
mit einem gültigen Mietvertrag des Studentenwerks Hannover.  

3.3.3. Einberufung
Die Heimvollversammlung kann jederzeit vom Ältestenrat einberufen werden.
Der Ältestenrat muss die Heimvollversammlung einberufen, wenn 1/5 der  
Heimbewohner dies schriftlich verlangt. Der Heimsprecher muss die   
Heimvollversammlung einberufen, wenn 1/5 der Heimbewohner einen  
Misstrauensantrag gegen den Ältestenrat schriftlich befürwortet. Die Einberufung
hat so früh wie möglich, mindestens aber sieben Tage vor der Sitzung unter  
Veröffentlichung der Tagesordnung durch Anschlag in den Häusern zu erfolgen.  

3.3.4. Arbeitsweise
Die Heimvollversammlung wird vom Vorsitzenden des Ältestenrates oder einem
von ihm bestimmten Vertreter, bei der Behandlung von Misstrauensanträgen  
gegen den Ältestenrat vom Heimsprecher geleitet.
Die Heimvollversammlung ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller
Heimbewohner beschlussfähig.
Für Beschlüsse gilt die Abstimmungsordnung für Sachanträge dieser Satzung.
Nichtmitglieder der Heimvollversammlung können von den Sitzungen   
ausgeschlossen werden. Über die Sitzung muss Protokoll geführt werden. Es ist
innerhalb einer Woche in den Häusern zu veröffentlichen.  








Silo-Heimsatzung   Seite 13
4. Ältestenrat
4.1. Aufgaben                                                                                                               
Der Ältestenrat überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung und
schlichtet bei Beschwerden und Streitigkeiten. Dabei ist er zu folgenden Handlungen
befugt:
Bei Verstoß gegen diese Satzung annulliert er die Beschlüsse und Maßnahmen
anderer Gremien der Heimgemeinschaft. Er kann die Ausführung strittiger
Entscheidungen dieser Gremien bis zu einer Neudiskussion auf dem nächsten
Heimparlament zurückstellen. Bei Verstößen gegen die Hausordnung, bei
Beschwerden und Streitigkeiten kann er folgende Maßnahmen treffen:
a) die Ermahnung von Heimbewohnern,
b) die Verwarnung mit Androhung der Kündigung,
c) die Beauftragung des Heimsprechers, die Kündigung eines Heimbewohners beim
Studentenwerk zu beantragen.
Die beiden zuletzt aufgeführten Maßnahmen werden durch Aushang ohne
Namensnennung veröffentlicht.

4.2. Zusammensetzung                                                                                 
Der Ältestenrat besteht aus sechs Mitglieder. Jedes Haus entsendet eine gleich
große Anzahl von Mitgliedern. Haus- und Flursprecher können nicht Mitglieder des
Ältestenrates werden.

4.3. Amtszeit                                                                                                    
Die Amtszeit beträgt zwei Semester. Ein Mitglied aus jedem Haus wird am Anfang
eines Semesters neu gewählt.

4.4. Wahl                                                                                                          
Die Hälfte  der Mitglieder wird nach den Bestimmungen über die Wahl zum
Haussprecher gleichzeitig mit diesen gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Ende seiner
Amtszeit aus, so findet innerhalb von zwei Wochen eine Neuwahl für den Rest der
Amtszeit statt.

4.5. Rücktritt, Abwahl                                                                                             
Die Mitglieder des Ältestenrates können jederzeit einzeln oder geschlossen
zurücktreten. Sie müssen zurücktreten, wenn ihnen die Heimvollversammlung mit 2/3
der Stimmen der Anwesenden das Misstrauen ausspricht.

4.6. Vorsitzender                                                                                             
Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte zu Beginn eines Semesters einen Vorsitzenden
für die Dauer eines Semesters. Der Vorsitzende beruft die Ältestenratssitzung ein, gibt
den übrigen Mitgliedern einen aus und leitet sie.Silo-Heimsatzung   Seite 14
4.7. Einberufung                                                                                             
Der Vorsitzende kann den Ältestenrat jederzeit, wenn er das für notwendig erachtet,
einberufen. Er muss ihn einberufen, wenn:
a) eine Beschwerde oder ein Antrag auf Satzungsänderung eingereicht    
worden ist,
b) er Streitigkeiten zu schlichten hat,
c) zwei Mitglieder des Ältestenrates es verlangen.
Die Einberufung hat spätestens drei Tage, in dringenden Fällen 24 Stunden,   
vor Beginn der Sitzung zu erfolgen.

4.8. Arbeitsweise                                                                                              
Der Ältestenrat ist beschlussfähig bei satzungsgemäßer Einberufung und    
Anwesenheit von mindestens vier seiner Mitglieder.
Für Beschlüsse gilt die Abstimmungsordnung für Sachanträge dieser Satzung.

4.9. Neueinzieherabend                                                                                  
Der Ältestenrat verpflichtet sich, jedes Semester einen Neueinzieherabend zu
gestalten. Auf dieser Veranstaltung werden die Neueinzieher über das Silo, die Pinte
und die einzelnen AGs informiert. Die Teilnahme am Neueinzieherabend ist freiwillig,
wird jedoch empfohlen.

4.10. Vorzeitiger Rücktritt
Tritt ein Ältestenratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit zurück, so ist dieser Rücktritt
schriftlich abgefasst beim zuständigen Haussprecher einzureichen.









Silo-Heimsatzung   Seite 15
5. Wahl- und Abstimmungsordnung
5.1. Wahlordnung
5.1.1. Anwendungsbereich
Die Gültigkeit dieser Wahlordnung erstreckt sich auf die Wahl aller im Wohnheim
Dorotheenstraße zu vergebenden Ämter und Posten.

5.1.2. Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind jeweils die den einzelnen Gremien angehörenden   
Mitglieder.  

5.1.3. Vergabe der Stimmen
Für jede zur Disposition stehende Stelle wird eine Wahl durchgeführt.  

5.1.4. Wahlvorgang  
a) Die Wahl ist auf Antrag geheim. Gewählt ist derjenige unter den Bewerbern,  
der die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erhält.

b) Erreicht keiner der Bewerber die absolute Stimmenmehrheit, so findet ein  
zweiter Wahlgang statt, in dem die einfache Mehrheit genügt.

c) Findet sich auch im zweiten Wahlgang keine Mehrheit für genau einen   
Bewerber, so entscheidet das Los zwischen den Bewerbern mit der höchsten  
Stimmenzahl im zweiten Wahlgang.

d) Nicht vergebene Stellen werden neu ausgeschrieben.  

5.2. Abstimmungsordnung für Sachanträge
5.2.1. Anwendungsbereich
Die Gültigkeit erstreckt sich auf die Abstimmung über Sachanträge bei allen  
Versammlungen auf allen Ebenen der studentischen Selbstverwaltung.  

5.2.2. Wahlberechtigung
Stimmberechtigt sind jeweils die den einzelnen Gremien angehörenden   
Mitglieder.  

5.2.3. Vergabe von Stimmen
Über jeden gestellten Sachantrag ist eine Abstimmung durchzuführen. Der  
Antrag ist angenommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.  
Enthaltungen sind als nicht abgegebenen Stimmen zu zählen.  




Silo-Heimsatzung   Seite 16
5.3. Abstimmungsordnung für Anträge an die Heimkasse
5.3.1. Anwendungsbereich
Die Gültigkeit erstreckt sich ausschließlich auf Anträge an die Heimkasse.  

5.3.2. Stimm- und Antragsrecht
Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Heimparlaments. Antragsberechtigt  
sind alle Bewohner des Studentenwohnheims Dorotheenstraße mit einem   
gültigen Mietvertrag des Studentenwerks Hannover.  

5.3.3. Ablauf  
a) Anträge an die Heimkasse müssen mindestens 48 Stunden vor dem   
Heimparlament bei einem der Haussprecher schriftlich eingereicht werden.

b) Zur Besprechung der einzelnen Anträge findet ein Vortreffen mit allen   
Antragstellern und Haussprechern mindestens 24 Stunden vor Beginn des  
Heimparlaments statt.

c) Vor der Abstimmung der einzelnen Anträge auf dem Heimparlament werden  
alle Anträge und zugehörigen Geldbeträge insgesamt vorgestellt.  

Danach erfolgt die Begründung der einzelnen Anträge durch die jeweiligen  
Antragsteller.  

Im Anschluss an die Begründung besteht die Möglichkeit zur     
Diskussion, in der Änderungs- und Gegenanträge von den Mitgliedern des  
Heimparlamentes und den ursprünglichen Antragstellern gestellt werden   
können.  

Anschließend werden alle Anträge zu einem Thema aufgelistet.  

d) Nach Schließen der Debatte wird der weitestgehende Antrag (mit dem   
höchsten Geldbetrag) zur Abstimmung gestellt. Er ist angenommen mit der  
einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sollte dieser Antrag keine  
Mehrheit finden, wird über etwaige Änderungs- oder Gegenanträge in gleicher  
Weise abgestimmt.  

Anträge, welche sich auf dem Heimparlament ergeben, können nach    
Ermessen des Heimsprechers genehmigt bzw. abgelehnt werden. Sollten   
gegen diesen Entscheid des Heimsprechers Einwände vorgebracht werden,  
obliegt dem Ältestenrat die Entscheidung.  


Silo-Heimsatzung   Seite 17
6. Bestimmungen für Heimparlamentssitzungen
6.1. Zusammentreffen
6.1.1. Flursprecher müssen ihr Fehlen bei Heimparlamentssitzungen bis   
spätestens 24 Stunden vor Beginn bei einem der Haussprecher entschuldigen.  
Dies gilt nicht bei kurzfristig einberufenen Sitzungen.  

6.2. Geschäftsordnung
6.2.1. Anträge an das Heimparlament können während der Sitzung nur von  
seinen stimmberechtigten Mitgliedern und von Vertretern der Organe der   
Heimselbstverwaltung (AGs, Ältestenrat) gestellt werden.  

6.2.2. Sachanträge können dem Heimparlament von Mitgliedern desselben  
gestellt werden.  

6.2.3. Die Redezeit für Diskussionsredner beträgt zwei Minuten. Zur    
Begründung von Anträgen, für Berichte von Kommissionen und für    
Rechenschaftsberichte darf die Redezeit überschritten werden.  

6.2.4. Die Diskussionsredner erhalten in der Reihenfolge ihrer Meldung das  
Wort. Antragsteller und Berichterstatter erhalten außer der Reihe das Wort zur  
sachlichen Berichtigung.  

6.2.5. Anträge auf Schluss der Debatte und Schluss der Rednerliste können  
nur von den stimmberechtigten Mitgliedern des Heimparlaments gestellt   
werden, die zu dem Punkt, für den der Schlussantrag gestellt ist, noch nicht  
gesprochen haben.  

6.2.6. Das Wort zur Geschäftsordnung wird außerhalb der Reihe erteilt. Über  
Anträge zur Geschäftsordnung wird abgestimmt, nachdem je ein Redner für  
und gegen den Antrag zu sprechen Gelegenheit gehabt hat.  

6.2.7. Änderungen der Geschäftsordnung und der Tagesordnung während der  
Sitzung bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden   
Mitglieder des Heimparlaments.  


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6.3. Protokoll
6.3.1. Wenn möglich, sollen alle Haussprecher das Protokoll verfassen und  
unterzeichnen.  

6.3.2. Es muss spätestens eine Woche nach der Heimparlamentssitzung   
veröffentlicht werden. Ist der Zeitraum zwischen zwei Heimparlamentssitzungen  
kürzer als eine Woche, so muss dies spätestens drei Tage vor der nächsten  
Sitzung geschehen.  

6.3.3. Jeder Flur muss mindestens zwei Kopien des Protokolls erhalten. Alle  
Ältestenratsmitglieder erhalten je eine Kopie des Protokolls.  

6.3.4. Der Heimsprecher führt eine Mappe, in der alle Protokolle gesammelt  
werden.  

6.3.5. Über die Annahme des Protokolls ist auf der darauffolgenden    
Heimparlamentssitzung abzustimmen. Änderungsanträge können dort   
eingebracht werden.  












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7. Heimkassenregelung
7.1. Grundsätze             
Die Heimgemeinschaft des Studentenwohnheimes Dorotheenstraße verfügt über
eine gemeinsame Heimkasse.

7.2. Verwaltung der Heimkasse         
Die Heimkasse wird durch einen Haussprecher verwaltet, den das Heimparlament
bestimmen kann.

7.3. Kontrolle der Heimkasse          
Auf Heimparlamentssitzungen, auf denen der Haushalt zur Debatte steht, wird die
Kassenbilanz veröffentlicht. Sie muss vom Verwalter der Kasse durch Unterschrift
bestätigt sein. Jeder Heimbewohner kann Einblick in die Kassenführung nehmen.
Die Kasse wir nach jedem Semester vom Ältestenrat kontrolliert.
Zwischenprüfungen sind jederzeit möglich.

7.4. Verwendung der Gelder           
Das Verfahren erfolgt nach der Abstimmungsordnung für Anträge an die Heimkasse
gemäß 5.3. In dringenden Fällen können die Haussprecher zwischen zwei
Heimparlamentssitzungen über die Vergabe von bis zu fünfhundert (500,-) EUR
insgesamt entscheiden. Diese Entscheidung müssen auf der nächsten
Heimparlamentssitzung rechtfertigen.
Das Heimparlament darf im Sommersemester nicht über mehr Geld beschließen als
in der Heimkasse vorhanden ist. Eine Rücklage für das Wintersemester ist zu bilden.
Im Wintersemester darf das Heimparlament ein Drittel (1/3) der zu erwartenden
Einnahmen des kommenden Jahres verplanen. Die Heimselbstverwaltung darf kein
Geld ausgeben, das nicht vorhanden ist.

7.5. Arbeitsgemeinschaften           
Die AGs verwalten ihre Kassen selbst. Diese Kassen sind Bestandteil der Heimkasse.
Das Heimparlament kann beschließen, ob und wieviel Geld an die Hauptkasse
abgeführt wird. Bei Auflösung fällt die gesamte Kasse an die Hauptkasse. Ausgaben
über 250,- EUR sind vor dem Heimparlament zu rechtfertigen. Mitglieder des
Ältestenrates und die Haussprecher haben jederzeit Einblick in die Kassenführung.

7.6. Pinte                
Die Pinte verwaltet ihre Kasse selbst. Diese Kasse ist Bestandteil der Heimkasse.
Das Heimparlament kann beschließen, ob und wie viel Geld an die Hauptkasse
abgeführt wird. Bei Auflösung fällt die gesamte Kasse an die Hauptkasse. Ausgaben
über 500,- EUR sind vor dem Heimparlament zu rechtfertigen. Mitglieder des
Ältestenrates und die Haussprecher haben jederzeit Einblick in die Kassenführung.
Silo-Heimsatzung   Seite 20

8. Rahmenbedingungen für die Arbeitsgemeinschaften
8.1.                
Die AGs sind Bestandteil der Heimselbstverwaltung. Beschlüsse des  Heimparlaments
sind für die AGs bindend.
8.2.                
Die AGs erarbeiten ihre eigene Satzung. Teile des AG-Satzung und Beschlüsse, die
der Heimsatzung widersprechen, sind ungültig.
8.3.                
Die AGs müssen eine Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Wochen nach
Vorlesungsbeginn abhalten. Die Versammlungen sind für alle Silo-Bewohner
zugänglich und müssen rechtzeitig vorher am Anschlagbrett angekündigt werden.
Mitglieder des Ältestenrates und Haussprecher können nicht  ausgeschlossen
werden. Die AGs sind verpflichtet, den Haussprechern Mitgliederlisten zuzuführen.
8.4.                
Mitglieder der AGs dürfen nur Silobewohner sein. In Ausnahmefällen können auch
auswärtige Mitglieder aufgenommen werden, die jedoch keine Ämter innerhalb der
AG annehmen dürfen.
8.5.                
Über die Auflösung entscheidet die AG. Sämtliches Inventar, die Kasse und die
Räumlichkeiten fallen an die Heimselbstverwaltung.











Silo-Heimsatzung   Seite 21

9. Pintenregelung
9.1. Grundsätze            
Die Studentenkneipe im Gemeinschaftshaus des Studentenwohnheims
Dorotheenstraße ("Silo-Pinte") ist eine Einrichtung der Heimselbstverwaltung, die von
einem selbständigen Gremium geführt wird. Dieses Gremium setzt sich
ausschließlich aus Heimbewohnern zusammen. Die Pinte arbeitet nicht nach den
Grundsätzen der Gewinnmaximierung, sondern lediglich kostendeckend.

9.2. Personelle Besetzung          
Die Pinte wird vom Pintengremium bewirtschaftet. Dieses besteht aus mindestens
fünf und maximal aus neun Pintenwirten, über deren Aufnahme lediglich die übrigen
Mitglieder des Pintengremiums unter Vetorecht des Ältestenrates entscheiden. Jeder
Heimbewohner ist zur Kandidatur berechtigt. Bewerber müssen sich bei den
Mitgliedern des Pintengremiums vorstellen. Pintenwirte dürfen gleichzeitig ein
anderes Amt innehaben, damit auch Flur- und Haussprecher etc. die Möglichkeit
haben, im Pintengremium mitzuarbeiten. Das Pintengremium ist beschlussfähig bei
Anwesenheit von mindestens 3/4 seiner Mitglieder. Es beschließt in jedem Falle mit
absoluter Mehrheit. Über die Sitzungen des Pintengremiums sind Protokolle zu
führen. Diese müssen innerhalb einer Woche den Haussprechern vorgelegt werden.

9.3. Abwahl, Rücktritt            
Ihre Dienstzeit endet:  
a) bei Rücktritt,

b) bei Abwahl,

c) durch Beschluss des Ältestenrates,

d) bei Ausschluss durch das Pintengremium.  

Ein Pintenwirt ist abgewählt, wenn ein Misstrauensantrag, der von einem
Haussprecher, einem Ältestenratsmitglied oder mindestens 40 Heimbewohnern beim
Ältestenrat eingebracht worden ist, auf der einzuberufenden Heimparlamentssitzung
mit absoluter Mehrheit angenommen ist. Da der Ältestenrat Kontrollfunktion ausübt,
kann er mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder den Ausschluss eines Pintenwirtes
beschließen. Auch das Pintengremium selbst kann mit absoluter Mehrheit seiner
Mitglieder das Ausschluss eines Pintenwirtes beschließen.

9.4. Aufgaben              
Die Mitglieder des Pintengremiums verpflichten sich, die Pinte regelmäßig zu öffnen.
Sie sind für alles im Pintenbereich Anfallende zuständig und entscheiden über die
Verteilung von Zusatzaufgaben (DJs, zusätzliche Arbeitskräfte, etc.) unter sich und
an andere. Die Pintenwirte sind verpflichtet, nicht gegen die Heimsatzung und die
Interessen der Heimselbstverwaltung zu verstoßen.Silo-Heimsatzung   Seite 22

9.5. Löhne              
Über die Vergabe und Höhe von Löhnen entscheidet das Pintengremium je nach
Lage der Pintenkasse. Die Löhne dürfen einen Betrag von 5,- EUR pro Stunde nicht
überschreiten. Arbeitet eine Hilfskraft mangelhaft mit, so liegt es im Ermessen des
diensthabenden Pintenwirtes, dessen Arbeitsentgeld ganz oder teilweise
einzubehalten. Zusätzlich zum Lohn erhalten Arbeitskräfte während ihrer Arbeitszeit
freie Getränke, soweit sie diese selbst konsumieren. Die Menge der freien Getränke
kann vom Pintengremium eingeschränkt werden. Für erbrachte Sonderleitungen
(Einkauf, Fahrten) können angemessene Aufwandsentschädigungen festgesetzt
werden.

9.6. Buchführung und Kontrolle          
Es sind Bücher zu führen, aus denen die Einnahmen und Ausgaben klar ersichtlich
sind. Der Ältestenrat sowie der Haussprecher kontrollieren das Pintengremium in all
seinen Tätigkeiten, wobei das Pintengremium auf Antrag eines Haussprechers oder
Ältestenratsmitglieds seine Aktionen transparent zu machen hat. Sollten begründete
Zweifel bestehen, so können einzelne oder mehrere Pintenwirte gemäß Absatz drei
aus dem Pintengremium ausgeschlossen werden. Sollte dadurch das gesamte
Pintengremium aufgelöst werden, so muss das Heimparlament mindestens fünf neue
Pintenwirte wählen, die sich auf der einzuberufenden Heimparlamentssitzung
vorzustellen haben. Wird die Mindestzahl von fünf Pintenwirten nicht erreicht, so
muss vom Heimparlament eine Übergangsregelung gefunden werden. Im
Zweifelsfalle wird die Pinte aufgelöst.

9.7. Discothekenanlage            
Die Discothekenanlage ist Eigentum der Heimselbstverwaltung des
Studentenwohnheims Dorotheenstraße. Das Pintengremium ist für den Einsatz und
die Funktionsfähigkeit der Musikanlage zuständig. Dies beinhaltet die Instandhaltung,
Aktualisierung und Katalogisierung der Tonträger.

9.8. Zweitanlage              
Soweit die Zweitanlage funktionsfähig ist, kann sie für silointerne Zwecke gegen
Kaution ausgeliehen werden, wobei eine Abnutzungspauschale festgelegt werden
kann. Um vorherige Terminabsprache mit einem der Pintenwirte wird gebeten. Im
Schadensfall kümmert sich das Pintengremium um eine Reparatur, soweit die
finanziellen Mittel vorhanden sind, wobei der Ausleihende natürlich im vollen Umfang
haftbar gemacht werden kann.

9.9. Hausrecht             
Bei jeder Veranstaltung der Silo Pinte übt der Diensthabende das Hausrecht aus. Der
Diensthabende wird für jeden Abend vom Pintengremium bestimmt.

Silo-Heimsatzung   Seite 23

9.10. Freier Eintritt zu Veranstaltungen         
Bei Veranstaltungen der Silo Pinte haben Heimbewohner grundsätzlich freien Eintritt.
Im Zweifelsfalle muss der Mietvertrag zusammen mit einem gültigen Personalausweis
vorgelegt werden, im Normalfall genügt der Zimmerschlüssel als "Silo Ausweis".
Ältestenratsmitglieder, Haussprecher, deren Stellvertreter und diensthabende
Pintenwirte haben Anspruch auf freien Eintritt einer Begleitperson.

9.11. Mitarbeiterabend            
Das Pintengremium hat das Recht, einmal pro Semester einen Mitarbeiterabend aus
der Pintenkasse zu finanzieren. Dazu darf es ausschließlich Leute einladen, die
zeitweise in der Pinte arbeiten oder gearbeitet haben.

9.12. Überführung der Pinte in einem eingetragenen Verein     
Das Heimparlament hat die Möglichkeit, die Verwaltung der Pinte an einem
eingetragenen Verein zu übertragen. Der Vereinsvorstand übernimmt die Aufgaben
der Pintenwirte. Die Satzung und Satzungsänderungen dieses Vereins müssen den
Haussprechern mitgeteilt werden. Zu Sitzungen dieses Vereins müssen Ältestenrat
und Haussprecher eingeladen und können von diesen nicht ausgeschlossen werden.
Die Heimselbstverwaltung muss jederzeit Einsicht in die Vereinsführung nehmen
dürfen. Das Heimparlament darf dem Verein jederzeit ohne Angabe von Gründen die
Verwaltung der Pinte wieder entziehen. Der Verein hat sich an die hier
zugrundeliegenden Richtlinien mit Ausnahme von 9.2. und 9.3. zu halten. Bei
Verstößen des Vereins gegen diese Richtlinien ist sofort eine Heimparlamentssitzung
einzuberufen, die über Konsequenzen zu entscheiden hat.
Die Vereinssatzung muss insbesondere folgende Punkte beinhalten:  
- Vereinszweck ist die Förderung des studentischen Gemeinschaftsleben im
Studentenwohnheim Dorotheenstraße 5-7.

-  der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden, wobei keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden darf.

- bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks (d.h. bei
Entziehung der Pintenverwaltung durch das Heimparlament) fällt das
Vereinsvermögen an die Heimselbstverwaltung des Studentenwohnheims
Dorotheenstraße.

-  die Vereinsämter sind Ehrenämter. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das
zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann notwendiges Hilfspersonal
eingestellt werden, das jedoch keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen erhalten
darf.

-  die Vereinsmitglieder erkennen neben ihrer Vereinssatzung auch diese Satzung an
und unterziehen sich der Kontrolle der Heimselbstverwaltung. Sie haben deren
Beschlüsse zu befolgen. Verstößt ein Vereinsmitglied gegen diese Satzung oderSilo-Heimsatzung   Seite 24
gegen Beschlüsse der Heimselbstverwaltung, so muss es aus dem Verein
ausgeschlossen werden.
- auf Mitgliederversammlungen des Vereins haben nur diejenigen Mitglieder
Stimmrecht, die Bewohner des Studentenwohnheims Dorotheenstraße mit einem
gültigen Mietvertrag des Studentenwerks Hannover sind. Mitgliederversammlungen
haben mindestens einmal zu Beginn der Vorlesungszeit eines Semesters
stattzufinden, wobei jeder Bewohner des Studentenwohnheims Dorotheenstraße zu
diesen Zutritt hat. Ältestenratsmitglieder und Haussprecher dürfen nicht
ausgeschlossen werden. Mitgliederversammlungen sind spätestens eine Woche
vorher durch Anschlag in den Häusern anzukündigen.

-  über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vereins ist ein schriftliches Protokoll
abzufassen, von dem eine Kopie der Heimselbstverwaltung zu überlassen ist.  

10. Regelung für den Bewohner des Gemeinschaftshauses
10.1. Wahl, Wohndauer            
Das Heimparlament wählt nach öffentlicher Ausschreibung einen
Gemeinschaftshausbewohner. Jeder Heimbewohner, der mindestens ein Jahr im Silo
gewohnt hat, ist zur Kandidatur berechtigt. Bewerber müssen sich bis 24 Stunden vor
Beginn der Heimparlamentssitzung durch einen schriftlichen Aushang in allen
Häusern beworben haben. Vorher müssen sie sich bei den Haussprechern
persönlich vorstellen, um sich über den Aufgabenbereich zu informieren. Der
Gemeinschaftshausbewohner darf weder Haussprecher noch Ältestenratsmitglied
sein. Die Wahl findet spätestens in der letzten Heimparlamentssitzung vor dem
jeweiligen Einzugstermin statt.

10.2. Abwahl, Rücktritt            
Die Wohndauer im Gemeinschaftshaus endet:  
a) bei Ablauf des wohnrechtes (Studium),
b)  bei Abwahl durch das Heimparlament,
c)  bei Rücktritt.  
Der Gemeinschaftshausbewohner ist abgewählt, wenn ein Misstrauensantrag, der von
einem Haussprecher, dem Ältestenrat oder mindesten 40 Heimbewohnern bei einem
der Haussprecher eingebracht worden ist, auf der einzuberufenden
Heimparlamentssitzung mit absoluter Mehrheit angenommen ist. Nach dem
Ausscheiden des Gemeinschaftshausbewohners soll innerhalb von einem Monat ein
Nachfolger gewählt werden.

10.3. Aufgaben              
Der Gemeinschaftshausbewohner übt als Gegenleistung für die mietfreie
Überlassung der Wohnung Kontrollfunktionen aus. Er schließt mit dem
Studentenwerk Hannover eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag ab, in der diese
Funktionen genau aufgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am Montag, 02. Mai 2011 um 18:21 Uhr
 

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