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HIER könnt ihr euch die Satzung unseres Wohnheimes runterladen. Die Satzung beinhaltet wichtige Informationen für das Siloleben, wie zum Beispiel die Aufgaben des Heimsprechers. Auch die Aufgaben des Flursprechers sind hier definiert. Schaut einfach mal rein.
Silo-Heimsatzung Seite 0 HEIMSATZUNG DES STUDENTENWOHNHEIMES DOROTHEENSTRASSE 5-7 30419 Hannover Silo-Heimsatzung Seite 1 HEIMSATZUNG DES STUDENTENWOHNHEIMES DOROTHEENSTRASSE 5-7 30419 Hannover Bei einer schriftlichen Umfrage stimmte dieser Satzung die absolute Mehrheit der Bewohner zu. Hannover-Herrenhausen, den 11. April 2007 Silo-Heimsatzung Seite 2 Satzung für die Heimgemeinschaft des Studentenwohnheims Dorotheenstraße Vorbemerkung und Geltungsbereich Diese Satzung gilt für alle im Studentenwohnheim Dorotheenstraße wohnenden Studenten mit einem gültigen Mietvertrag des Studentenwerks Hannover. Sie ist Grundlage der studentischen Selbstverwaltung und regelt das Gemeinschaftsleben in Ergänzung zu den "Richtlinien für die Studentenwohnheime des Studentenwerks Hannover", der Hausordnung und dem Mietvertrag. Geltungsdauer, Änderung Diese Satzung gilt für unbestimmte Zeit. Sie kann geändert werden: a) durch die Heimvollversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder (siehe 3.3.1.) b) auf Vorschlag des Heimparlaments, wenn mehr als die Hälfte der Bewohner der Änderung durch Unterschrift zugestimmt haben (siehe 3.1.1.) Gliederung der Satzung Die Heimselbstverwaltung gliedert sich in drei einander nachgeordnete parlamentarische Ebenen, die des einzelnen Flures, des Hauses und des Heimes. Auf jeder Ebene gibt es die Vollversammlung, das Parlament (auf Flurebene fallen diese beiden Instanzen zusammen) und den Sprecher als beschlussfassende und ausführende Gremien. Unabhängig davon arbeitet der Ältestenrat als Kontroll- und Schlichtungsinstanz, dessen Mitglieder von der Bewohnerschaft der einzelnen Häuser zu gleichen Teilen delegiert werden. Silo-Heimsatzung Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Flur 1.1. Flurversammlung 1.1.1. Aufgaben 1.1.2. Zusammensetzung 1.1.3. Einberufung 1.1.4. Arbeitsweise 1.2. Flursprecher 1.2.1. Aufgaben 1.2.2. Amtszeit 1.2.3. Wahl 1.2.4. Rücktritt, Abwahl 1.2.5. Stellvertreter 2. Haus 2.1. Hausparlament 2.1.1. Aufgaben 2.1.2. Zusammensetzung 2.1.3. Einberufung 2.1.4. Arbeitsweise 2.2. Haussprecher 2.2.1. Aufgaben 2.2.2. Amtszeit 2.2.3. Wahl 2.2.4. Rücktritt, Abwahl 2.2.5. Stellvertreter 2.3. Hausvollversammlung 2.3.1. Aufgaben 2.3.2. Zusammensetzung 2.3.3. Einberufung 2.3.4. Arbeitsweise 3. Heim 3.1. Heimparlament 3.1.1. Aufgaben 3.1.2. Zusammensetzung 3.1.3. Einberufung 3.1.4. Arbeitsweise 3.2. Heimsprecher 3.2.1. Aufgaben 3.2.2. Amtszeit 3.2.3. Wahl 3.2.4. Rücktritt, Abwahl 3.2.5. Stellvertreter 3.3. Heimvollversammlung 3.3.1. Aufgaben 3.3.2. Zusammensetzung 3.3.3. Einberufung 3.3.4. Arbeitsweise 4. Ältestenrat 4.1. Aufgaben 4.2. Zusammensetzung 4.3. Amtszeit 4.4. Wahl 4.5. Rücktritt, Abwahl 4.6. Vorsitzender 4.7. Einberufung 4.8. Arbeitsweise 4.9. Neueinzieherabend 4.10. Vorzeitiger Rücktritt 5. Wahl- und Abstimmungsordnung 5.1. Wahlordnung 5.1.1. Anwendungsbereich 5.1.2. Wahlberechtigung 5.1.3. Vergabe von Stimmen 5.1.4. Wahlvorgang 5.2. Abstimmungsordnung 5.2.1.Anwendungsbereich 5.2.2. Stimmrecht 5.2.3. Abstimmungsvorgang 5.3. Abstimmungsordnung für Anträge an die Heimkasse 5.3.1. Anwendungsbereich 5.3.2. Stimm- und Antragsrecht 5.3.3. Ablauf 6. Bestimmungen für Heimparlamentssitzungen 6.1. Zusammentreffen 6.2. Geschäftsordnung 6.3. Protokoll 7. Heimkassenregelung 7.1. Grundsätze 7.2. Verwaltung der Heimkasse 7.3. Kontrolle der Heimkasse 7.4. Verwendung der Gelder 7.5. Arbeitsgemeinschaften 7.6. Pinte 8. Rahmenbedingungen für Arbeitsgemeinschaften Silo-Heimsatzung Seite 4 9. Pintenregelung 9.1. Grundsätze 9.2. Personelle Besetzung 9.3. Abwahl, Rücktritt 9.4. Aufgaben 9.5. Löhne 9.6. Buchführung und Kotrolle 9.7. Discothekenanlage 9.8. Zweitanlage 9.9. Hausrecht 9.10. Freier Eintritt zu Veranstaltungen 9.11. Mitarbeiterabend 9.12. Überführung der Pinte in einen e.V. 10. Regelung für den Bewohner des Gemeinschaftshauses 10.1. Wahl, Wohndauer 10.2. Abwahl, Rücktritt 10.3. Aufgaben Silo-Heimsatzung Seite 5 1. Flur 1.1. Flurversammlung 1.1.1. Aufgaben Die Flurversammlung beschließt in Angelegenheiten, die die Flurgemeinschaft betreffen und nicht gegen das Haus- bzw. Heiminteresse verstoßen, wählt den Flursprecher, dessen Stellvertreter und weitere Helfer für notwendige Fluraufgaben. 1.1.2. Zusammensetzung Mitglieder der Flurversammlung sind alle zu dem jeweiligen Zeitpunkt auf dem Flur wohnenden Studenten mit einem gültigen Mietvertrag des Studentenwerks. Die Teilnahme an der Flurversammlung ist für alle Flurbewohner verpflichtend. 1.1.3. Einberufung Die Flurversammlung wird vom Flursprecher einberufen. Der Flursprecher kann die Versammlung jederzeit einberufen. Er muss sie einberufen: a) Innerhalb von zwei Wochen nach dem Termin des Heimparlamentes zur Wahl eines neuen Flursprechers und seines Stellvertreters b) innerhalb einer Woche auf Verlangen des Ältestenrates, c) innerhalb einer Woche auf Verlangen des Haussprechers, d) innerhalb einer Woche, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es verlangen. Die Einberufung hat mindestens eine Woche, in dringenden Fällen 24 Stunden vor Beginn der Versammlung durch Anschlag zu erfolgen. 1.1.4. Arbeitsweise Die Flurversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 50% aller Mitglieder. Für Beschlüsse gilt die Abstimmungsordnung für Sachanträge dieser Satzung. Die Beschlüsse sind für alle Flurbewohner gültig. Die Flurversammlung wird vom Flursprecher geleitet. Auf jeder Versammlung muss ein Protokoll geführt werden. Die Flurversammlung kann Nichtflurmitglieder von ihren Sitzungen ausschließen. Der Haussprecher, der Heimsprecher und die Mitglieder des Ältestenrates können nicht ausgeschlossen werden. Silo-Heimsatzung Seite 6 1.2. Flursprecher 1.2.1. Aufgaben Der Flursprecher vertritt die Interessen des Flures gegenüber den Gremien der Heimselbstverwaltung. Er ist verpflichtet, an Haus- und Heimparlamenten teilzunehmen und den Flurmitgliedern zu berichten. Im Verhinderungsfall vertritt ihn sein Stellvertreter oder ein zu bestimmendes Flurmitglied. Der Flursprecher sorgt für die Durchführung organisatorischer Maßnahmen in der Flurgemeinschaft, die sich als nötig erweisen und/oder Beschlüsse der ihm übergeordneten Gremien sind. Er beruft Flurversammlungen ein und leitet sie. 1.2.2. Amtszeit Die Amtszeit beträgt 1 Semester bis zur Neuwahl nach 1.1.3. 1.2.3. Wahl Der Flursprecher wird durch die Flurversammlung gewählt. Für die Wahl gilt die Wahlordnung dieser Satzung. 1.2.4. Rücktritt, Abwahl Der Flursprecher kann jederzeit zurücktreten. Er muss zurücktreten am Ende seiner Amtszeit oder wenn ihm die absolute Mehrheit der Flurbewohner das Misstrauen ausspricht. 1.2.5. Stellvertreter Der Stellvertreter vertritt den Flursprecher im Verhinderungsfall. Scheidet der Flursprecher aus seinem Amt, so hat der Stellvertreter innerhalb einer angemessenen Frist eine Flurversammlung einzuberufen, auf der ein neuer Flursprecher gewählt wird. Die Vorschriften über Wahl, Amtszeit, Rücktritt und Abwahl des Flursprechers finden auch bei seinem Stellvertreter Anwendung. Silo-Heimsatzung Seite 7 2. Haus 2.1. Hausparlament 2.1.1. Aufgaben Das Hausparlament beschließt in Angelegenheiten, die die Hausgemeinschaft betreffen und nicht gegen das Heiminteresse verstoßen, wählt den Haussprecher, dessen Stellvertreter und die dem Haus zustehenden Mitglieder des Ältestenrates. 2.1.2. Zusammensetzung Mitglieder des Hausparlamentes sind die Flursprecher bzw. von ihnen bestimmte Vertreter und der Haussprecher. 2.1.3. Einberufung Das Hausparlament wird vom Haussprecher einberufen. Der Haussprecher kann das Parlament jederzeit einberufen, er muss es einberufen: a) spätestens drei Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit zur Wahl des neuen Haussprechers, b) innerhalb einer Woche auf Verlangen des Ältestenrates, c) innerhalb einer Woche auf Verlangen von drei Flursprechern. Die Einberufung hat mindestens sieben Tage vor Beginn der Sitzung durch Anschlag am Hausanschlagbrett unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der neuen zu besetzenden Ämter zu erfolgen. Die Verhinderung an der Teilnahme muss spätestens 2 Tage vor der Sitzung dem Haussprecher mitgeteilt werden. In dringenden Fällen kann der Haussprecher das Parlament kurzfristig einberufen. 2.1.4. Arbeitsweise Die Parlamentssitzungen werden vom Haussprecher geleitet. Das Parlament ist beschlussfähig bei Anwesenheit des Haussprechers und 2/3 der Vertreter von jedem Flur, außer bei kurzfristiger Einberufung. Die Flursprecher sind zum Erscheinen verpflichtet. Im Verhinderungsfalle haben sie ihren Stellvertreter oder ein anderes Mitglied der Flurgemeinschaft mit der Teilnahme an der Sitzung zu beauftragen, wobei der Vertreter kein Mitglied des Ältestenrates sein darf. Bei kurzfristig einberufenen Sitzungen ist das Hausparlament bereits bei Anwesenheit von 50% der Flurbeauftragten beschlussfähig. Für Beschlüsse gilt die Abstimmungsordnung für Sachanträge dieser Satzung. Parlamentssitzungen sind öffentlich. Ausnahmen werden vom Gremien mit absoluter Mehrheit beschlossen. Mitglieder des Ältestenrates können nicht ausgeschlossen werden. Über die Sitzung muss Protokoll geführt werden. Es wird innerhalb einer Woche am Hausanschlagbrett veröffentlicht. Silo-Heimsatzung Seite 8 2.2. Haussprecher 2.2.1. Aufgaben Der Haussprecher vertritt die Interessen des Hauses. Er sorgt für die Durchführung organisatorischer Maßnahmen in der Hausgemeinschaft, die sich als nötig erweisen und/oder Beschlüsse der ihm übergeordneten Gremien sind. Er beruft das Hausparlament ein und leitet dessen Sitzungen. 2.2.2. Amtszeit Die Amtszeit beträgt ein Semester bis zur Neuwahl nach 2.1.3. 2.2.3. Wahl Die Wahl hat spätestens drei Wochen nach Vorlesungsbeginn auf einem Hausparlament zu erfolgen. Vor der Wahl haben die Kandidaten sich vorzustellen. Haussprecher kann nur werden, wer mindestens ein Semester im Silo gewohnt hat. Jeder Hausbewohner kann sich selbst oder einen anderen Hausbewohner zur Wahl vorschlagen. Zur Kandidatur muss das Einverständnis der Kandidaten vorliegen. Für die Wahl gilt die Wahlordnung dieser Satzung. Der Haussprecher darf nicht gleichzeitig Flursprecher oder Ältestenratsmitglied sein. 2.2.4. Rücktritt, Abwahl Der Haussprecher kann jederzeit zurücktreten. Er muss zurücktreten, am Ende seiner Amtszeit oder wenn ihm das Hausparlament oder die Hausvollversammlung das Misstrauen ausspricht. Scheidet der Haussprecher aus seinem Amt aus, so wird sein Stellvertreter für den Rest der Amtszeit Haussprecher. 2.2.5. Stellvertreter Für die Wahl, Rücktritt und Abwahl des stellvertretenden Haussprechers gelten die gleichen Regelungen wie beim Haussprecher. Der stellvertretende Haussprecher kann gleichzeitig Flursprecher sein, darf dieses Amt aber nicht ausüben, sobald er die Geschäfte des Haussprechers übernimmt. Vertritt der Stellvertreter den Haussprecher, so hat ihn der stellvertretende Flursprecher seines Flures zu vertreten. Sind sowohl der Haussprecher als auch sein Stellvertreter verhindert, so wird aus der Mitte der Flursprecher ein Stellvertreter gewählt. Silo-Heimsatzung Seite 9 2.3. Hausvollversammlung 2.3.1. Aufgaben Die Hausvollversammlung befasst sich mit Angelegenheiten, die nicht vom Hausparlament und dem Haussprecher geregelt werden können. Sie kann Beschlüsse des Hausparlaments aufheben. 2.3.2. Zusammensetzung Mitglieder der Hausvollversammlung sind alle im Haus wohnenden Studenten mit einem gültigen Mietvertrag des Studentenwerks. 2.3.3. Einberufung Die Hausvollversammlung wird vom Ältestenrat einberufen, wenn: a) dieser das für notwendig erachtet, b) 40 Hausbewohner das schriftlich verlangen. Die Einberufung hat so früh wie möglich, mindestens aber sieben Tage vor Sitzungsbeginn durch Anschlag am Hausanschlagbrett zu erfolgen. 2.3.4. Arbeitsweise Die Hausvollversammlung wird von einem Mitglied des Ältestenrates geleitet. Sie ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als die Hälfte aller Hausbewohner. Für Beschlüsse gilt die Abstimmungsordnung für Sachanträge dieser Satzung. Für die Durchführung der Beschlüsse der Hausvollversammlung ist der Ältestenrat zuständig. Nichtmitglieder der Hausvollversammlung können von den Sitzungen ausgeschlossen werden. Über die Sitzung muss Protokoll geführt werden. Es ist innerhalb einer Woche am Hausanschlagbrett zu veröffentlichen. Silo-Heimsatzung Seite 10 3. Heim 3.1. Heimparlament 3.1.1. Aufgaben Das Heimparlament beschließt in Angelegenheiten, die die Heimgemeinschaft betreffen. Das Heimparlament kann bei Zustimmung von 2/3 seiner Mitglieder eine Satzungsänderung vorschlagen und eine Abstimmung darüber bei allen Heimbewohnern durchführen lassen. Die Satzung ist geändert, wenn dem Vorschlag mehr als die Hälfte aller Heimbewohner durch Unterschrift zustimmen. 3.1.2. Zusammensetzung Mitglieder sind alle Haus- und Flursprecher bzw. die von ihnen bestimmten Vertreter. 3.1.3. Einberufung Das Heimparlament kann durch jeden der Haussprecher jederzeit einberufen werden. Es muss vom Heimsprecher einberufen werden: a) spätestens drei Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit, b) wenn der Ältestenrat das verlangt, c) wenn neun Flursprecher das verlangen, d) wenn das Studentenwerk das verlangt. Die Einberufung hat so früh wie möglich, mindestens aber sieben Tage vor Beginn der Sitzung unter Veröffentlichung der Tagesordnung durch Anschlag in den Häusern zu erfolgen. Die Verhinderung der Teilnahme an der Sitzung soll spätestens 24 Stunden vor deren Beginn den Einberufenden mitgeteilt werden. Außerdem kann der Heimsprecher das Heimparlament kurzfristig einberufen. Silo-Heimsatzung Seite 11 3.1.4. Arbeitsweise Die Sitzungen des Heimparlaments werden vom Heimsprecher geleitet. Das Heimparlament ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 2/3 der Haus- und Flursprecher aller Häuser, ersatzweise deren Vertretern, außer bei kurzfristiger Einberufung. Die Flursprecher sind zum Erscheinen verpflichtet. Im Verhinderungsfalle haben ihren Stellvertreter oder ein anderes Mitglied der Flurgemeinschaft mit der Teilnahme an der Sitzung zu beauftragen, wobei der Vertreter kein Mitglied des Ältestenrates sein darf. In Abänderung davon ist das Heimparlament bei kurzfristig einberufenen Sitzungen bereits bei Anwesenheit von 50% seiner Mitglieder beschlussfähig. Anträge, welche sich auf dem Heimparlament ergeben, können nach ermessen des Heimsprechers zugelassen bzw. abgelehnt werden. Sollten gegen diesen Entscheid des Heimsprechers Einwände vorgebracht werden, obliegt dem Ältestenrat die Entscheidung. Für Beschlüsse gilt die Abstimmungsordnung für Sachanträge dieser Satzung. Parlamentssitzungen sind öffentlich. Ausnahmen werden vom Gremium mit absoluter Mehrheit beschlossen. Mitglieder des Ältestenrates können nicht ausgeschlossen werden. Über die Sitzungen müssen Protokolle geführt werden. Sie werden innerhalb einer Woche in den Häusern veröffentlicht. 3.2. Heimsprecher 3.2.1. Aufgaben Der Heimsprecher vertritt die Interessen des Heimes. er ist an die Beschlüsse des Heimparlamentes und der Heimvollversammlung gebunden. Der Heimsprecher soll in allen zu treffenden Entscheidungen mit den beiden anderen Haussprechern zusammenarbeiten und sie über anstehende Fragen, die das Heim betreffen, informieren. 3.2.2. Amtszeit Die Amtszeit beträgt entsprechend der der Haussprecher ein Semester. 3.2.3. Wahl Die Haussprecher wählen umgehend zu Beginn der Amtszeit aus ihrer Mitte den Heimsprecher. 3.2.4. Rücktritt, Abwahl Der Heimsprecher kann jederzeit zurücktreten. Er muss zurücktreten, wenn ihm das Heimparlament oder die Heimvollversammlung mit absoluter Mehrheit das Misstrauen ausspricht. 3.2.5. Stellvertreter Der Heimsprecher wird im Verhinderungsfall von einem der beiden anderen Haussprecher vertreten. Silo-Heimsatzung Seite 12 3.3. Heimvollversammlung 3.3.1. Aufgaben Die Heimvollversammlung befasst sich mit Angelegenheiten, die nicht vom Heimparlament bzw. vom Heimsprecher geregelt werden können. Sie kann die Satzung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder ändern und Beschlüsse des Heimparlaments aufheben. 3.3.2. Zusammensetzung Mitglieder der Heimvollversammlung sind alle im Heim wohnenden Studenten mit einem gültigen Mietvertrag des Studentenwerks Hannover. 3.3.3. Einberufung Die Heimvollversammlung kann jederzeit vom Ältestenrat einberufen werden. Der Ältestenrat muss die Heimvollversammlung einberufen, wenn 1/5 der Heimbewohner dies schriftlich verlangt. Der Heimsprecher muss die Heimvollversammlung einberufen, wenn 1/5 der Heimbewohner einen Misstrauensantrag gegen den Ältestenrat schriftlich befürwortet. Die Einberufung hat so früh wie möglich, mindestens aber sieben Tage vor der Sitzung unter Veröffentlichung der Tagesordnung durch Anschlag in den Häusern zu erfolgen. 3.3.4. Arbeitsweise Die Heimvollversammlung wird vom Vorsitzenden des Ältestenrates oder einem von ihm bestimmten Vertreter, bei der Behandlung von Misstrauensanträgen gegen den Ältestenrat vom Heimsprecher geleitet. Die Heimvollversammlung ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller Heimbewohner beschlussfähig. Für Beschlüsse gilt die Abstimmungsordnung für Sachanträge dieser Satzung. Nichtmitglieder der Heimvollversammlung können von den Sitzungen ausgeschlossen werden. Über die Sitzung muss Protokoll geführt werden. Es ist innerhalb einer Woche in den Häusern zu veröffentlichen. Silo-Heimsatzung Seite 13 4. Ältestenrat 4.1. Aufgaben Der Ältestenrat überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung und schlichtet bei Beschwerden und Streitigkeiten. Dabei ist er zu folgenden Handlungen befugt: Bei Verstoß gegen diese Satzung annulliert er die Beschlüsse und Maßnahmen anderer Gremien der Heimgemeinschaft. Er kann die Ausführung strittiger Entscheidungen dieser Gremien bis zu einer Neudiskussion auf dem nächsten Heimparlament zurückstellen. Bei Verstößen gegen die Hausordnung, bei Beschwerden und Streitigkeiten kann er folgende Maßnahmen treffen: a) die Ermahnung von Heimbewohnern, b) die Verwarnung mit Androhung der Kündigung, c) die Beauftragung des Heimsprechers, die Kündigung eines Heimbewohners beim Studentenwerk zu beantragen. Die beiden zuletzt aufgeführten Maßnahmen werden durch Aushang ohne Namensnennung veröffentlicht. 4.2. Zusammensetzung Der Ältestenrat besteht aus sechs Mitglieder. Jedes Haus entsendet eine gleich große Anzahl von Mitgliedern. Haus- und Flursprecher können nicht Mitglieder des Ältestenrates werden. 4.3. Amtszeit Die Amtszeit beträgt zwei Semester. Ein Mitglied aus jedem Haus wird am Anfang eines Semesters neu gewählt. 4.4. Wahl Die Hälfte der Mitglieder wird nach den Bestimmungen über die Wahl zum Haussprecher gleichzeitig mit diesen gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Ende seiner Amtszeit aus, so findet innerhalb von zwei Wochen eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit statt. 4.5. Rücktritt, Abwahl Die Mitglieder des Ältestenrates können jederzeit einzeln oder geschlossen zurücktreten. Sie müssen zurücktreten, wenn ihnen die Heimvollversammlung mit 2/3 der Stimmen der Anwesenden das Misstrauen ausspricht. 4.6. Vorsitzender Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte zu Beginn eines Semesters einen Vorsitzenden für die Dauer eines Semesters. Der Vorsitzende beruft die Ältestenratssitzung ein, gibt den übrigen Mitgliedern einen aus und leitet sie.Silo-Heimsatzung Seite 14 4.7. Einberufung Der Vorsitzende kann den Ältestenrat jederzeit, wenn er das für notwendig erachtet, einberufen. Er muss ihn einberufen, wenn: a) eine Beschwerde oder ein Antrag auf Satzungsänderung eingereicht worden ist, b) er Streitigkeiten zu schlichten hat, c) zwei Mitglieder des Ältestenrates es verlangen. Die Einberufung hat spätestens drei Tage, in dringenden Fällen 24 Stunden, vor Beginn der Sitzung zu erfolgen. 4.8. Arbeitsweise Der Ältestenrat ist beschlussfähig bei satzungsgemäßer Einberufung und Anwesenheit von mindestens vier seiner Mitglieder. Für Beschlüsse gilt die Abstimmungsordnung für Sachanträge dieser Satzung. 4.9. Neueinzieherabend Der Ältestenrat verpflichtet sich, jedes Semester einen Neueinzieherabend zu gestalten. Auf dieser Veranstaltung werden die Neueinzieher über das Silo, die Pinte und die einzelnen AGs informiert. Die Teilnahme am Neueinzieherabend ist freiwillig, wird jedoch empfohlen. 4.10. Vorzeitiger Rücktritt Tritt ein Ältestenratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit zurück, so ist dieser Rücktritt schriftlich abgefasst beim zuständigen Haussprecher einzureichen. Silo-Heimsatzung Seite 15 5. Wahl- und Abstimmungsordnung 5.1. Wahlordnung 5.1.1. Anwendungsbereich Die Gültigkeit dieser Wahlordnung erstreckt sich auf die Wahl aller im Wohnheim Dorotheenstraße zu vergebenden Ämter und Posten. 5.1.2. Wahlberechtigung Wahlberechtigt sind jeweils die den einzelnen Gremien angehörenden Mitglieder. 5.1.3. Vergabe der Stimmen Für jede zur Disposition stehende Stelle wird eine Wahl durchgeführt. 5.1.4. Wahlvorgang a) Die Wahl ist auf Antrag geheim. Gewählt ist derjenige unter den Bewerbern, der die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erhält. b) Erreicht keiner der Bewerber die absolute Stimmenmehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem die einfache Mehrheit genügt. c) Findet sich auch im zweiten Wahlgang keine Mehrheit für genau einen Bewerber, so entscheidet das Los zwischen den Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl im zweiten Wahlgang. d) Nicht vergebene Stellen werden neu ausgeschrieben. 5.2. Abstimmungsordnung für Sachanträge 5.2.1. Anwendungsbereich Die Gültigkeit erstreckt sich auf die Abstimmung über Sachanträge bei allen Versammlungen auf allen Ebenen der studentischen Selbstverwaltung. 5.2.2. Wahlberechtigung Stimmberechtigt sind jeweils die den einzelnen Gremien angehörenden Mitglieder. 5.2.3. Vergabe von Stimmen Über jeden gestellten Sachantrag ist eine Abstimmung durchzuführen. Der Antrag ist angenommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen sind als nicht abgegebenen Stimmen zu zählen. Silo-Heimsatzung Seite 16 5.3. Abstimmungsordnung für Anträge an die Heimkasse 5.3.1. Anwendungsbereich Die Gültigkeit erstreckt sich ausschließlich auf Anträge an die Heimkasse. 5.3.2. Stimm- und Antragsrecht Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Heimparlaments. Antragsberechtigt sind alle Bewohner des Studentenwohnheims Dorotheenstraße mit einem gültigen Mietvertrag des Studentenwerks Hannover. 5.3.3. Ablauf a) Anträge an die Heimkasse müssen mindestens 48 Stunden vor dem Heimparlament bei einem der Haussprecher schriftlich eingereicht werden. b) Zur Besprechung der einzelnen Anträge findet ein Vortreffen mit allen Antragstellern und Haussprechern mindestens 24 Stunden vor Beginn des Heimparlaments statt. c) Vor der Abstimmung der einzelnen Anträge auf dem Heimparlament werden alle Anträge und zugehörigen Geldbeträge insgesamt vorgestellt. Danach erfolgt die Begründung der einzelnen Anträge durch die jeweiligen Antragsteller. Im Anschluss an die Begründung besteht die Möglichkeit zur Diskussion, in der Änderungs- und Gegenanträge von den Mitgliedern des Heimparlamentes und den ursprünglichen Antragstellern gestellt werden können. Anschließend werden alle Anträge zu einem Thema aufgelistet. d) Nach Schließen der Debatte wird der weitestgehende Antrag (mit dem höchsten Geldbetrag) zur Abstimmung gestellt. Er ist angenommen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sollte dieser Antrag keine Mehrheit finden, wird über etwaige Änderungs- oder Gegenanträge in gleicher Weise abgestimmt. Anträge, welche sich auf dem Heimparlament ergeben, können nach Ermessen des Heimsprechers genehmigt bzw. abgelehnt werden. Sollten gegen diesen Entscheid des Heimsprechers Einwände vorgebracht werden, obliegt dem Ältestenrat die Entscheidung. Silo-Heimsatzung Seite 17 6. Bestimmungen für Heimparlamentssitzungen 6.1. Zusammentreffen 6.1.1. Flursprecher müssen ihr Fehlen bei Heimparlamentssitzungen bis spätestens 24 Stunden vor Beginn bei einem der Haussprecher entschuldigen. Dies gilt nicht bei kurzfristig einberufenen Sitzungen. 6.2. Geschäftsordnung 6.2.1. Anträge an das Heimparlament können während der Sitzung nur von seinen stimmberechtigten Mitgliedern und von Vertretern der Organe der Heimselbstverwaltung (AGs, Ältestenrat) gestellt werden. 6.2.2. Sachanträge können dem Heimparlament von Mitgliedern desselben gestellt werden. 6.2.3. Die Redezeit für Diskussionsredner beträgt zwei Minuten. Zur Begründung von Anträgen, für Berichte von Kommissionen und für Rechenschaftsberichte darf die Redezeit überschritten werden. 6.2.4. Die Diskussionsredner erhalten in der Reihenfolge ihrer Meldung das Wort. Antragsteller und Berichterstatter erhalten außer der Reihe das Wort zur sachlichen Berichtigung. 6.2.5. Anträge auf Schluss der Debatte und Schluss der Rednerliste können nur von den stimmberechtigten Mitgliedern des Heimparlaments gestellt werden, die zu dem Punkt, für den der Schlussantrag gestellt ist, noch nicht gesprochen haben. 6.2.6. Das Wort zur Geschäftsordnung wird außerhalb der Reihe erteilt. Über Anträge zur Geschäftsordnung wird abgestimmt, nachdem je ein Redner für und gegen den Antrag zu sprechen Gelegenheit gehabt hat. 6.2.7. Änderungen der Geschäftsordnung und der Tagesordnung während der Sitzung bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder des Heimparlaments. Silo-Heimsatzung Seite 18 6.3. Protokoll 6.3.1. Wenn möglich, sollen alle Haussprecher das Protokoll verfassen und unterzeichnen. 6.3.2. Es muss spätestens eine Woche nach der Heimparlamentssitzung veröffentlicht werden. Ist der Zeitraum zwischen zwei Heimparlamentssitzungen kürzer als eine Woche, so muss dies spätestens drei Tage vor der nächsten Sitzung geschehen. 6.3.3. Jeder Flur muss mindestens zwei Kopien des Protokolls erhalten. Alle Ältestenratsmitglieder erhalten je eine Kopie des Protokolls. 6.3.4. Der Heimsprecher führt eine Mappe, in der alle Protokolle gesammelt werden. 6.3.5. Über die Annahme des Protokolls ist auf der darauffolgenden Heimparlamentssitzung abzustimmen. Änderungsanträge können dort eingebracht werden. Silo-Heimsatzung Seite 19 7. Heimkassenregelung 7.1. Grundsätze Die Heimgemeinschaft des Studentenwohnheimes Dorotheenstraße verfügt über eine gemeinsame Heimkasse. 7.2. Verwaltung der Heimkasse Die Heimkasse wird durch einen Haussprecher verwaltet, den das Heimparlament bestimmen kann. 7.3. Kontrolle der Heimkasse Auf Heimparlamentssitzungen, auf denen der Haushalt zur Debatte steht, wird die Kassenbilanz veröffentlicht. Sie muss vom Verwalter der Kasse durch Unterschrift bestätigt sein. Jeder Heimbewohner kann Einblick in die Kassenführung nehmen. Die Kasse wir nach jedem Semester vom Ältestenrat kontrolliert. Zwischenprüfungen sind jederzeit möglich. 7.4. Verwendung der Gelder Das Verfahren erfolgt nach der Abstimmungsordnung für Anträge an die Heimkasse gemäß 5.3. In dringenden Fällen können die Haussprecher zwischen zwei Heimparlamentssitzungen über die Vergabe von bis zu fünfhundert (500,-) EUR insgesamt entscheiden. Diese Entscheidung müssen auf der nächsten Heimparlamentssitzung rechtfertigen. Das Heimparlament darf im Sommersemester nicht über mehr Geld beschließen als in der Heimkasse vorhanden ist. Eine Rücklage für das Wintersemester ist zu bilden. Im Wintersemester darf das Heimparlament ein Drittel (1/3) der zu erwartenden Einnahmen des kommenden Jahres verplanen. Die Heimselbstverwaltung darf kein Geld ausgeben, das nicht vorhanden ist. 7.5. Arbeitsgemeinschaften Die AGs verwalten ihre Kassen selbst. Diese Kassen sind Bestandteil der Heimkasse. Das Heimparlament kann beschließen, ob und wieviel Geld an die Hauptkasse abgeführt wird. Bei Auflösung fällt die gesamte Kasse an die Hauptkasse. Ausgaben über 250,- EUR sind vor dem Heimparlament zu rechtfertigen. Mitglieder des Ältestenrates und die Haussprecher haben jederzeit Einblick in die Kassenführung. 7.6. Pinte Die Pinte verwaltet ihre Kasse selbst. Diese Kasse ist Bestandteil der Heimkasse. Das Heimparlament kann beschließen, ob und wie viel Geld an die Hauptkasse abgeführt wird. Bei Auflösung fällt die gesamte Kasse an die Hauptkasse. Ausgaben über 500,- EUR sind vor dem Heimparlament zu rechtfertigen. Mitglieder des Ältestenrates und die Haussprecher haben jederzeit Einblick in die Kassenführung. Silo-Heimsatzung Seite 20 8. Rahmenbedingungen für die Arbeitsgemeinschaften 8.1. Die AGs sind Bestandteil der Heimselbstverwaltung. Beschlüsse des Heimparlaments sind für die AGs bindend. 8.2. Die AGs erarbeiten ihre eigene Satzung. Teile des AG-Satzung und Beschlüsse, die der Heimsatzung widersprechen, sind ungültig. 8.3. Die AGs müssen eine Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn abhalten. Die Versammlungen sind für alle Silo-Bewohner zugänglich und müssen rechtzeitig vorher am Anschlagbrett angekündigt werden. Mitglieder des Ältestenrates und Haussprecher können nicht ausgeschlossen werden. Die AGs sind verpflichtet, den Haussprechern Mitgliederlisten zuzuführen. 8.4. Mitglieder der AGs dürfen nur Silobewohner sein. In Ausnahmefällen können auch auswärtige Mitglieder aufgenommen werden, die jedoch keine Ämter innerhalb der AG annehmen dürfen. 8.5. Über die Auflösung entscheidet die AG. Sämtliches Inventar, die Kasse und die Räumlichkeiten fallen an die Heimselbstverwaltung. Silo-Heimsatzung Seite 21 9. Pintenregelung 9.1. Grundsätze Die Studentenkneipe im Gemeinschaftshaus des Studentenwohnheims Dorotheenstraße ("Silo-Pinte") ist eine Einrichtung der Heimselbstverwaltung, die von einem selbständigen Gremium geführt wird. Dieses Gremium setzt sich ausschließlich aus Heimbewohnern zusammen. Die Pinte arbeitet nicht nach den Grundsätzen der Gewinnmaximierung, sondern lediglich kostendeckend. 9.2. Personelle Besetzung Die Pinte wird vom Pintengremium bewirtschaftet. Dieses besteht aus mindestens fünf und maximal aus neun Pintenwirten, über deren Aufnahme lediglich die übrigen Mitglieder des Pintengremiums unter Vetorecht des Ältestenrates entscheiden. Jeder Heimbewohner ist zur Kandidatur berechtigt. Bewerber müssen sich bei den Mitgliedern des Pintengremiums vorstellen. Pintenwirte dürfen gleichzeitig ein anderes Amt innehaben, damit auch Flur- und Haussprecher etc. die Möglichkeit haben, im Pintengremium mitzuarbeiten. Das Pintengremium ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 3/4 seiner Mitglieder. Es beschließt in jedem Falle mit absoluter Mehrheit. Über die Sitzungen des Pintengremiums sind Protokolle zu führen. Diese müssen innerhalb einer Woche den Haussprechern vorgelegt werden. 9.3. Abwahl, Rücktritt Ihre Dienstzeit endet: a) bei Rücktritt, b) bei Abwahl, c) durch Beschluss des Ältestenrates, d) bei Ausschluss durch das Pintengremium. Ein Pintenwirt ist abgewählt, wenn ein Misstrauensantrag, der von einem Haussprecher, einem Ältestenratsmitglied oder mindestens 40 Heimbewohnern beim Ältestenrat eingebracht worden ist, auf der einzuberufenden Heimparlamentssitzung mit absoluter Mehrheit angenommen ist. Da der Ältestenrat Kontrollfunktion ausübt, kann er mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder den Ausschluss eines Pintenwirtes beschließen. Auch das Pintengremium selbst kann mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder das Ausschluss eines Pintenwirtes beschließen. 9.4. Aufgaben Die Mitglieder des Pintengremiums verpflichten sich, die Pinte regelmäßig zu öffnen. Sie sind für alles im Pintenbereich Anfallende zuständig und entscheiden über die Verteilung von Zusatzaufgaben (DJs, zusätzliche Arbeitskräfte, etc.) unter sich und an andere. Die Pintenwirte sind verpflichtet, nicht gegen die Heimsatzung und die Interessen der Heimselbstverwaltung zu verstoßen.Silo-Heimsatzung Seite 22 9.5. Löhne Über die Vergabe und Höhe von Löhnen entscheidet das Pintengremium je nach Lage der Pintenkasse. Die Löhne dürfen einen Betrag von 5,- EUR pro Stunde nicht überschreiten. Arbeitet eine Hilfskraft mangelhaft mit, so liegt es im Ermessen des diensthabenden Pintenwirtes, dessen Arbeitsentgeld ganz oder teilweise einzubehalten. Zusätzlich zum Lohn erhalten Arbeitskräfte während ihrer Arbeitszeit freie Getränke, soweit sie diese selbst konsumieren. Die Menge der freien Getränke kann vom Pintengremium eingeschränkt werden. Für erbrachte Sonderleitungen (Einkauf, Fahrten) können angemessene Aufwandsentschädigungen festgesetzt werden. 9.6. Buchführung und Kontrolle Es sind Bücher zu führen, aus denen die Einnahmen und Ausgaben klar ersichtlich sind. Der Ältestenrat sowie der Haussprecher kontrollieren das Pintengremium in all seinen Tätigkeiten, wobei das Pintengremium auf Antrag eines Haussprechers oder Ältestenratsmitglieds seine Aktionen transparent zu machen hat. Sollten begründete Zweifel bestehen, so können einzelne oder mehrere Pintenwirte gemäß Absatz drei aus dem Pintengremium ausgeschlossen werden. Sollte dadurch das gesamte Pintengremium aufgelöst werden, so muss das Heimparlament mindestens fünf neue Pintenwirte wählen, die sich auf der einzuberufenden Heimparlamentssitzung vorzustellen haben. Wird die Mindestzahl von fünf Pintenwirten nicht erreicht, so muss vom Heimparlament eine Übergangsregelung gefunden werden. Im Zweifelsfalle wird die Pinte aufgelöst. 9.7. Discothekenanlage Die Discothekenanlage ist Eigentum der Heimselbstverwaltung des Studentenwohnheims Dorotheenstraße. Das Pintengremium ist für den Einsatz und die Funktionsfähigkeit der Musikanlage zuständig. Dies beinhaltet die Instandhaltung, Aktualisierung und Katalogisierung der Tonträger. 9.8. Zweitanlage Soweit die Zweitanlage funktionsfähig ist, kann sie für silointerne Zwecke gegen Kaution ausgeliehen werden, wobei eine Abnutzungspauschale festgelegt werden kann. Um vorherige Terminabsprache mit einem der Pintenwirte wird gebeten. Im Schadensfall kümmert sich das Pintengremium um eine Reparatur, soweit die finanziellen Mittel vorhanden sind, wobei der Ausleihende natürlich im vollen Umfang haftbar gemacht werden kann. 9.9. Hausrecht Bei jeder Veranstaltung der Silo Pinte übt der Diensthabende das Hausrecht aus. Der Diensthabende wird für jeden Abend vom Pintengremium bestimmt. Silo-Heimsatzung Seite 23 9.10. Freier Eintritt zu Veranstaltungen Bei Veranstaltungen der Silo Pinte haben Heimbewohner grundsätzlich freien Eintritt. Im Zweifelsfalle muss der Mietvertrag zusammen mit einem gültigen Personalausweis vorgelegt werden, im Normalfall genügt der Zimmerschlüssel als "Silo Ausweis". Ältestenratsmitglieder, Haussprecher, deren Stellvertreter und diensthabende Pintenwirte haben Anspruch auf freien Eintritt einer Begleitperson. 9.11. Mitarbeiterabend Das Pintengremium hat das Recht, einmal pro Semester einen Mitarbeiterabend aus der Pintenkasse zu finanzieren. Dazu darf es ausschließlich Leute einladen, die zeitweise in der Pinte arbeiten oder gearbeitet haben. 9.12. Überführung der Pinte in einem eingetragenen Verein Das Heimparlament hat die Möglichkeit, die Verwaltung der Pinte an einem eingetragenen Verein zu übertragen. Der Vereinsvorstand übernimmt die Aufgaben der Pintenwirte. Die Satzung und Satzungsänderungen dieses Vereins müssen den Haussprechern mitgeteilt werden. Zu Sitzungen dieses Vereins müssen Ältestenrat und Haussprecher eingeladen und können von diesen nicht ausgeschlossen werden. Die Heimselbstverwaltung muss jederzeit Einsicht in die Vereinsführung nehmen dürfen. Das Heimparlament darf dem Verein jederzeit ohne Angabe von Gründen die Verwaltung der Pinte wieder entziehen. Der Verein hat sich an die hier zugrundeliegenden Richtlinien mit Ausnahme von 9.2. und 9.3. zu halten. Bei Verstößen des Vereins gegen diese Richtlinien ist sofort eine Heimparlamentssitzung einzuberufen, die über Konsequenzen zu entscheiden hat. Die Vereinssatzung muss insbesondere folgende Punkte beinhalten: - Vereinszweck ist die Förderung des studentischen Gemeinschaftsleben im Studentenwohnheim Dorotheenstraße 5-7. - der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden, wobei keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden darf. - bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks (d.h. bei Entziehung der Pintenverwaltung durch das Heimparlament) fällt das Vereinsvermögen an die Heimselbstverwaltung des Studentenwohnheims Dorotheenstraße. - die Vereinsämter sind Ehrenämter. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann notwendiges Hilfspersonal eingestellt werden, das jedoch keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen erhalten darf. - die Vereinsmitglieder erkennen neben ihrer Vereinssatzung auch diese Satzung an und unterziehen sich der Kontrolle der Heimselbstverwaltung. Sie haben deren Beschlüsse zu befolgen. Verstößt ein Vereinsmitglied gegen diese Satzung oderSilo-Heimsatzung Seite 24 gegen Beschlüsse der Heimselbstverwaltung, so muss es aus dem Verein ausgeschlossen werden. - auf Mitgliederversammlungen des Vereins haben nur diejenigen Mitglieder Stimmrecht, die Bewohner des Studentenwohnheims Dorotheenstraße mit einem gültigen Mietvertrag des Studentenwerks Hannover sind. Mitgliederversammlungen haben mindestens einmal zu Beginn der Vorlesungszeit eines Semesters stattzufinden, wobei jeder Bewohner des Studentenwohnheims Dorotheenstraße zu diesen Zutritt hat. Ältestenratsmitglieder und Haussprecher dürfen nicht ausgeschlossen werden. Mitgliederversammlungen sind spätestens eine Woche vorher durch Anschlag in den Häusern anzukündigen. - über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vereins ist ein schriftliches Protokoll abzufassen, von dem eine Kopie der Heimselbstverwaltung zu überlassen ist. 10. Regelung für den Bewohner des Gemeinschaftshauses 10.1. Wahl, Wohndauer Das Heimparlament wählt nach öffentlicher Ausschreibung einen Gemeinschaftshausbewohner. Jeder Heimbewohner, der mindestens ein Jahr im Silo gewohnt hat, ist zur Kandidatur berechtigt. Bewerber müssen sich bis 24 Stunden vor Beginn der Heimparlamentssitzung durch einen schriftlichen Aushang in allen Häusern beworben haben. Vorher müssen sie sich bei den Haussprechern persönlich vorstellen, um sich über den Aufgabenbereich zu informieren. Der Gemeinschaftshausbewohner darf weder Haussprecher noch Ältestenratsmitglied sein. Die Wahl findet spätestens in der letzten Heimparlamentssitzung vor dem jeweiligen Einzugstermin statt. 10.2. Abwahl, Rücktritt Die Wohndauer im Gemeinschaftshaus endet: a) bei Ablauf des wohnrechtes (Studium), b) bei Abwahl durch das Heimparlament, c) bei Rücktritt. Der Gemeinschaftshausbewohner ist abgewählt, wenn ein Misstrauensantrag, der von einem Haussprecher, dem Ältestenrat oder mindesten 40 Heimbewohnern bei einem der Haussprecher eingebracht worden ist, auf der einzuberufenden Heimparlamentssitzung mit absoluter Mehrheit angenommen ist. Nach dem Ausscheiden des Gemeinschaftshausbewohners soll innerhalb von einem Monat ein Nachfolger gewählt werden. 10.3. Aufgaben Der Gemeinschaftshausbewohner übt als Gegenleistung für die mietfreie Überlassung der Wohnung Kontrollfunktionen aus. Er schließt mit dem Studentenwerk Hannover eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag ab, in der diese Funktionen genau aufgeführt werden.
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